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BGB § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte

BGB § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte

[ Auszug: (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die     Sache we ... ]